Allgemeine Geschäftsbedingungen Moving-In | Moving-in
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Allgemeine GeschÀftsbedingungen

Artikel 1. Definitionen

In diesem Artikel werden mehrere Begriffe definiert, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Großbuchstaben geschrieben werden. Die verwendeten Definitionen haben sowohl im Singular als auch im Plural dieselbe Bedeutung, es sei denn, aus dem Kontext ergibt sich etwas anderes.

1.1 Anlage: Anhang zum Vertrag, der als integraler Bestandteil davon angesehen wird.
1.2 Mangel: Eine Fehlfunktion eines Geräts, das Teil des Inventars ist, sodass es vom Mieter vernünftigerweise nicht mehr genutzt werden kann.
1.3 Dienstleistungen: Die von Moving-In gemäß einer Anlage auszuführenden Arbeiten wie Stylingberatung und Verkaufsfertigmachung von Objekten.
1.4 Feiertage: Neujahr, beide Ostertage, Christi Himmelfahrt, beide Pfingsttage, beide Weihnachtstage, Königinnentag (30. April) und alle weiteren von den Parteien einvernehmlich festgelegten Feiertage.
1.5 Möbelvermietung: Die Vermietung und Verpachtung von Inventar durch Moving-In an den Mieter zur Nutzung des Objekts.
1.6 Moving-In: Moving-In V.O.F.
1.7 Mieter: Die Gegenpartei von Moving-In.
1.8 Inventar: Möbel, Geräte, Dekorationen, Ausstattung und/oder anderes Material und Zubehör, das Moving-In dem Mieter gemäß dem Vertrag für das Objekt zur Verfügung stellt, wie in einer Anlage näher spezifiziert.
1.9 Einrichten: Das Platzieren des Inventars im Objekt durch oder im Auftrag von Moving-In.
1.10 Inneneinrichtung: Die Art und Weise, wie das Inventar im Objekt durch oder im Auftrag von Moving-In platziert wird.
1.11 Meldung: Eine schriftliche oder per E-Mail übermittelte Nachricht des Mieters über einen Mangel, eine Anfrage oder einen Antrag.
1.12 Objekt: Die Wohn- oder Gewerbeimmobilie, deren Adresse im Vertrag angegeben ist und in der das Inventar gemäß diesem Vertrag platziert wird und/oder für die die Dienstleistungen erbracht werden.
1.13 Räumung: Die Entfernung des Inventars aus dem Objekt durch oder im Auftrag von Moving-In.
1.14 Vertrag: Der Vertrag zwischen Moving-In und dem Mieter, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.
1.15 Stylingberatung: Eine Dienstleistung, bei der Moving-In den Mieter bezüglich der Einrichtung von Objekten berät.
1.16 Verkaufsfertigmachung: Eine Dienstleistung zur Förderung des Verkaufs oder der Vermietung eines Objekts, die sich von der Vermietung und Einrichtung unterscheidet.
1.17 Vermietung: Die Vermietung von Inventar durch Moving-In an den Mieter in Form von Möbelvermietung oder Home Staging.
1.18 Home Staging: Die Vermietung und Verpachtung von Inventar durch Moving-In an den Mieter zur Förderung des Verkaufs des Objekts.
1.19 Werktage: Kalendertage mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen.

 

Artikel 2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsabschluss

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Moving-In sowie für alle Verträge und daraus resultierenden Vereinbarungen zwischen Moving-In und dem Mieter.
2.2 Allgemeine und besondere Einkaufs- oder andere Bedingungen des Mieters finden ausdrücklich keine Anwendung auf den Vertrag, es sei denn, diese Bedingungen wurden ausdrücklich und schriftlich von Moving-In akzeptiert.
2.3 Ein von Moving-In abgegebenes Angebot ist dreißig (30) Tage gültig, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.4 Der Vertrag zwischen dem Mieter und Moving-In kommt zustande, sobald beide Parteien ihn unterzeichnet haben.

 

Artikel 3. Vermietung und Einrichtung

3.1 Moving-In stellt dem Mieter das Inventar durch Platzierung im Objekt zur Verfügung.
3.2 Der Mieter garantiert, dass Moving-In auf erstes Verlangen jederzeit ungehinderten Zugang zum Objekt gewährt wird, um das Inventar zu platzieren, Mängel zu beheben, das Inventar zu inspizieren und eine Räumung durchzuführen.
3.3 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass im Objekt die von Moving-In benötigten Hilfsmittel für die Einrichtung und Räumung verfügbar sind, wie z. B. Strom, Wasser, Leitern, Aufzüge, Hebebühnen usw., falls dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
3.4 Der Mieter stellt sicher, dass Moving-In diese Hilfsmittel frei nutzen kann. Kosten für vertikalen Transport sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nicht in den vereinbarten Preisen und Tarifen enthalten.
3.5 Der Mieter garantiert, dass das Objekt rechtzeitig für die Platzierung des Inventars geeignet und verfügbar ist, d. h., dass es gut zugänglich, wetterfest, sauber, trocken und gesichert (abschließbar) ist, ausreichend Platz für das Inventar bietet und eine angemessene Luftfeuchtigkeit und Temperatur zur Erhaltung des Inventars aufweist. Falls eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind, trägt der Mieter die Kosten, die Moving-In aufwendet, um das Objekt dennoch in den genannten Zustand zu versetzen.
3.6 Falls eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Hilfsmittel nicht vorhanden sind und/oder eine oder mehrere der in Absatz 5 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, trägt der Mieter die Kosten, die Moving-In aufwendet, um das Objekt dennoch in den erforderlichen Zustand zu versetzen und die Einrichtung oder Räumung abzuschließen. Dazu gehören auch Kosten für die (vorübergehende) Lagerung des Inventars an einem anderen Ort, zusätzliche Reisekosten und Kosten für zusätzliche Hilfsmittel.
3.7 Das endgültig platzierte Inventar muss mindestens gleichwertig zu dem in der Anlage spezifizierten Inventar sein, kann jedoch in Typ, Ausführung, Marke, Farbe, Größe usw. abweichen.
3.8 Die Einrichtung erfolgt nach Wahl und Ermessen von Moving-In, wobei der mit dem Mieter vereinbarte Einrichtungsstil als Richtlinie dient. Die endgültige Inneneinrichtung kann von von Moving-In dem Mieter gezeigten Stimmungsbildern, Beispielen, Fotos, Entwurfsskizzen usw. abweichen.
3.9 Falls eine Vermietung in Form von Home Staging vereinbart wurde, hat der Mieter kein Recht auf tägliche Nutzung des Inventars. Das Inventar dient ausschließlich zu Präsentationszwecken, um den Verkauf oder die Vermietung des Objekts zu beschleunigen.

 

Artikel 4. Abnahme und Reklamation

4.1 Der Mieter wird zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend sein, wenn Moving-In die Einrichtung abschließen möchte, und wird – nachdem er festgestellt hat, dass das Inventar und die Einrichtung den schriftlichen Vereinbarungen entsprechen – auf erstes Verlangen von Moving-In eine entsprechende Erklärung unterzeichnen. Ist der Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend, gilt das Inventar und die Einrichtung automatisch als genehmigt, sobald die Einrichtung abgeschlossen ist.
4.2 Wenn der Mieter die Genehmigung des Inventars und der Einrichtung verweigern möchte, muss er dies innerhalb von fünf Werktagen mittels eines eingeschriebenen Schreibens an Moving-In detailliert und begründet darlegen und angeben, welche Anpassungen seiner Meinung nach erforderlich sind, damit das Inventar und die Einrichtung den schriftlichen Vereinbarungen entsprechen. Wenn ein solches Schreiben innerhalb der in der vorherigen Klausel genannten Frist nicht eingeht, gilt das Inventar und die Einrichtung als genehmigt. Eine Reklamation gemäß diesem Absatz setzt die Zahlungsverpflichtungen des Mieters nicht aus. Falls Moving-In die Reklamation des Mieters für berechtigt hält, kann Moving-In entscheiden, eine einmalige Ermäßigung auf die vereinbarten Gebühren für den Zeitraum zu gewähren, in dem das Inventar und/oder die Einrichtung erheblich von der schriftlichen Vereinbarung abweicht.

 

Artikel 5. Fristen und Planung

5.1 Alle von Moving-In angegebenen Fristen werden nach bestem Wissen geschätzt und sind niemals verbindlich.
5.2 Falls die Arbeiten erheblich verzögert werden oder voraussichtlich verzögert werden, wird Moving-In den Mieter darüber informieren und die Ursache der Verzögerung sowie die erwartete Auswirkung auf die Lieferfrist mitteilen.
5.3 Die Lieferung des Inventars sowie die Einrichtung kann in Teilabschnitten erfolgen, wobei der Mieter nur die Gebühren für die bereits bereitgestellten Inventarstücke schuldet.

 

Artikel 6. Gefahrenübergang, Sorgfaltspflicht des Mieters und Versicherung

6.1 Ab dem Tag der Platzierung des ersten Inventargegenstands im Objekt bis zum Tag, an dem Moving-In alle Inventargegenstände aus dem Objekt entfernt hat, trägt der Mieter das Risiko für jegliche Form von Beschädigung und/oder Verlust (von Gegenständen des Inventars).
6.2 Der Mieter muss das Inventar sorgfältig behandeln und schützen. Die Sorgfaltspflicht des Mieters umfasst auch die Gewährleistung, dass alle Gegenstände des Inventars ausschließlich auf normale Weise und für den Zweck genutzt werden, für den sie hergestellt wurden.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen, die ausreichenden Schutz für das Inventar bietet und für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraum gültig ist.

 

Artikel 7. Mängel, Beschädigung und Abnutzung

7.1 Falls ein Gerät, das Teil des Inventars ist, einen Mangel aufweist, ist der Mieter verpflichtet, Moving-In innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels darüber zu informieren.
7.2 Falls ein Gegenstand aus dem Inventar irgendwelche Schäden aufweist (einschließlich Mängeln gemäß Artikel 16.2), ist der Mieter verpflichtet, Moving-In innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung darüber zu informieren.
7.3 Moving-In wird sich bemühen, innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Meldung Kontakt mit dem Mieter aufzunehmen, um festzustellen, welche Maßnahmen erforderlich sind.
7.4 Falls Moving-In entscheidet, dass eine Reparatur oder ein Austausch eines defekten Inventargegenstands erforderlich ist, wird Moving-In bestrebt sein, die Reparatur oder den Austausch innerhalb von sieben Werktagen nach der Entscheidung durchzuführen.
7.5 Falls Moving-In beschließt, einen Inventargegenstand durch einen gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen, gilt Artikel 3.7 entsprechend.
7.6 Moving-In ist berechtigt, vom Mieter pro Reparatur eine Selbstbeteiligung in Höhe von zweihundert Euro (exklusive Mehrwertsteuer) zu verlangen.
7.7 Während der Zeit, in der ein Gerät einen Mangel aufweist, bleibt der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Mietgebühr für das Inventar verpflichtet. Falls eine Reparatur nicht innerhalb der in diesem Artikel genannten Zielvorgabe möglich ist, kann Moving-In beschließen, dem Mieter eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Miete für den Zeitraum zu gewähren, in dem die Reparatur länger als zehn Werktage nach der Meldung gedauert hat. Der Mieter hat kein Recht auf eine Aussetzung der Zahlungen oder eine Verrechnung.

 

Artikel 8. Umzug, Änderung und Übernahme des Inventars

8.1 Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Inventar anders als innerhalb des Objekts zu bewegen oder zu verlagern, es sei denn, Moving-In hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. In diesem Fall erfolgt die Verlagerung auf Kosten und Risiko des Mieters. Moving-In kann dem Mieter auf Wunsch ein Angebot für die Verlagerung des Inventars innerhalb und/oder außerhalb des Objekts unterbreiten.
8.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen an einem Gegenstand des Inventars vorzunehmen, es sei denn, Moving-In hat dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten und das Risiko der Änderung und muss Moving-In für den eventuellen Wertverlust des Gegenstands entschädigen.
8.3 Der Mieter kann (Gegenstände aus) dem Inventar von Moving-In sowohl während als auch nach Ablauf des Mietzeitraums gegen Zahlung einer von Moving-In auf Wunsch des Mieters festgelegten Übernahmesumme erwerben.

 

Artikel 9. Verkaufsfertigmachung und Stylingberatung

9.1 Moving-In kann auf Wunsch des Mieters das Objekt durch Malerarbeiten, Wandverkleidung, Restaurierung von Wänden, Decken und anderen Maßnahmen verändern und/oder verschönern, um eine schnelle Vermietung oder einen schnellen Verkauf des Objekts durch den Mieter zu unterstützen.
9.2 Moving-In kann auf Wunsch des Mieters Stylingberatung anbieten.
9.3 Moving-In garantiert, dass ihre Dienstleistungen fachgerecht ausgeführt werden.
9.4 Moving-In garantiert keinesfalls, dass ihre Dienstleistungen, wie in diesem Artikel beschrieben, zu einem (schnelleren) Verkauf oder einer (schnelleren) Vermietung oder einer Wertsteigerung des Objekts führen.

 

Artikel 10. Preise, Tarife und Kaution

10.1 Alle Preise und Tarife sind in Euro angegeben, exklusive Mehrwertsteuer und anderer behördlich auferlegter Abgaben.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Moving-In eine monatliche im Voraus zu zahlende Vergütung für die Vermietung zu entrichten („monatliche Rate“), wie im Vertrag festgelegt.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor der Einrichtung die erste monatliche Rate sowie eine Kaution in Höhe von zwei Monatsraten zu zahlen. Die geleistete Kaution wird nach der Räumung durch Moving-In zurückerstattet, es sei denn, dass beim Räumen Schäden am Inventar festgestellt werden, wie in Artikel 14.2 beschrieben. In diesem Fall ist Moving-In berechtigt, die Kaution zur Deckung der vom Mieter zu erstattenden Schäden zu verrechnen.
10.4 Der Mieter schuldet Moving-In eine monatliche nachträgliche Vergütung für erbrachte Dienstleistungen, basierend auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und Materialien. Vorab gemachte Schätzungen oder Mengenangaben in einem Angebot oder auf andere Weise dienen lediglich als Richtwert für die letztendlich vom Mieter zu zahlende Vergütung. Diese Angabe erfolgt auf Basis der Informationen, die Moving-In zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorlagen.
10.5 Falls Moving-In für den Mieter Arbeiten ausführt, die beim Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar waren, werden diese Arbeiten ebenfalls auf Basis einer nachträglichen Berechnung zu den dann geltenden Tarifen ausgeführt.
10.6 Moving-In ist berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife jährlich anzupassen, entsprechend der vom CBS (Statistikamt der Niederlande) veröffentlichten Preisindexzahl für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Werkzeugen ohne Bedienungspersonal sowie für Konsumgüter mit Basisjahr 2006=100. Preis- und Tarifänderungen werden mindestens einen (1) Monat vor dem Inkrafttreten schriftlich an den Mieter mitgeteilt. Falls Moving-In die vereinbarten Preise und Tarife mit einem höheren Prozentsatz als angegeben erhöht, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung per eingeschriebenem Schreiben zu kündigen, mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens der Änderung.

 

Artikel 11. Rechnungsstellung und Zahlung

11.1 Alle Rechnungen müssen vom Mieter innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Falls der Mieter die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist leistet, ist er, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist, verpflichtet, Moving-In die gesetzliche Handelszinsen auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, mit einem Mindestbetrag von € 250 (zweihundertfünfzig Euro).
11.2 Falls der Mieter auch nach einer Mahnung weiterhin in Verzug bleibt, kann Moving-In eine Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten verlangen, die mindestens 15 % des geschuldeten Betrags beträgt. Zudem ist Moving-In in diesem Fall berechtigt, ihre Dienstleistungen für den Mieter auszusetzen und das Objekt zu räumen.
11.3 Zahlungen des Mieters erfolgen ohne jeglichen Abzug, Skonto oder Verrechnung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
11.4 Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Mieter, eine schriftliche und unterzeichnete Einzugsermächtigung für die automatische Abbuchung der monatlichen Mietraten zu erteilen, wobei der Mieter für die Richtigkeit und Vollständigkeit des ausgefüllten Lastschriftformulars verantwortlich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, die in der vorherigen Klausel genannte Einzugsermächtigung zu widerrufen, solange der Vertrag zwischen den Parteien besteht. Moving-In entstandene Kosten im Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Rückbuchung von Lastschriften durch den Mieter werden diesem in Rechnung gestellt.

 

Artikel 12. Laufzeit und Beendigung

12.1 Ein Vertrag zwischen Moving-In und dem Mieter wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von beiden Parteien unterzeichnet wird, oder sobald das Inventar auf Wunsch des Mieters im Objekt platziert wurde, und bleibt mindestens bis zum im Vertrag bestimmten Enddatum der anfänglichen Mietdauer bestehen. Falls kein Enddatum für die anfängliche Mietdauer vereinbart wurde, wird diese als abgelaufen betrachtet, nachdem (im Fall von Möbelvermietung) vier (4) Wochen oder (im Fall von Home Staging) drei (3) Monate nach Abschluss der Einrichtung durch Moving-In verstrichen sind. Nach Ablauf der anfänglichen Mietdauer kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem (1) Monat kündigen.
12.2 Eine Kündigung des Vertrags während der anfänglichen Mietdauer ist nicht möglich, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Abfindungsregelung gemäß Artikel 8.3 für das gesamte Inventar. In diesem Fall endet der Mietzeitraum an einem von den Parteien einvernehmlich festzulegenden Tag, vorausgesetzt, die vereinbarte Abfindungssumme wurde von Moving-In an diesem Tag erhalten.
12.3 Abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels kann Moving-In den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten kündigen.
12.4 Soweit eine Kündigung nach diesem Artikel möglich ist, muss sie mittels eines eingeschriebenen Schreibens an die Gegenpartei erfolgen.
12.5 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag durch ein eingeschriebenes Schreiben mit Begründung zu kündigen, falls die andere Partei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Pflichtverletzung nach einer schriftlichen Mahnung mit einer angemessenen Frist zur Nachbesserung fortbesteht.
12.6 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung per Einschreiben zu kündigen, wenn: die andere Partei einen Zahlungsaufschub beantragt oder ihr ein solcher gewährt wurde, das Insolvenzverfahren über die andere Partei eröffnet oder beantragt wurde, das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder eingestellt wird (außer zur Fusion), ein erheblicher Teil des Vermögens der anderen Partei gepfändet wird oder die andere Partei nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
12.7 Falls der Mieter den Vertrag kündigt, verliert er das Recht auf Schadensersatz.
12.8 Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags ist nur möglich, wenn der Bewohner in sein Heimatland zurückkehrt (diplomatische Klausel) und gleichzeitig den Mietvertrag für die Wohnung kündigt.

 

Artikel 13. Ende der Mietdauer

13.1 Moving-In bemüht sich, das Objekt innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablauf der Mietdauer zu räumen.
13.2 Um eine reibungslose Entfernung des Inventars aus dem Objekt zu gewährleisten, muss der Mieter für dieselben Bedingungen und Hilfsmittel sorgen, die für die Platzierung und Einrichtung gemäß Artikel 3 erforderlich sind.
13.3 Falls eine oder mehrere der im vorherigen Absatz genannten Hilfsmittel nicht vorhanden sind oder eine oder mehrere der dort genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, trägt der Mieter die Kosten, die Moving-In aufwendet, um das Objekt dennoch zu räumen. Dies beinhaltet auch zusätzliche Reisekosten und Kosten für zusätzlich eingesetzte Hilfsmittel.
13.4 Falls Moving-In das Objekt aufgrund des Verschuldens des Mieters oder ihm zurechenbarer Umstände nicht fristgerecht räumen kann, schuldet der Mieter eine zusätzliche Mietgebühr entsprechend der durch die Verzögerung verlängerten Mietdauer. Alle zusätzlichen Kosten, die Moving-In in diesem Zusammenhang entstehen, werden nachträglich zu den dann geltenden Preisen und Tarifen von Moving-In in Rechnung gestellt.

 

Artikel 14. Haftung

14.1 Der Mieter haftet für alle Änderungen in und/oder am Objekt, die Moving-In aufgrund des Vertrags und/oder auf Wunsch des Mieters vornimmt, unabhängig davon, ob der Mieter Eigentümer des Objekts ist. Der Mieter stellt Moving-In von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Schäden frei, die direkt oder indirekt mit solchen Änderungen in und/oder am Objekt zusammenhängen.
14.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Inventar (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Nutzung entgegen dem vorgesehenen Verwendungszweck, Schäden durch Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, Rauch, Hitze und Abnutzung), es sei denn – und nur im Fall von Möbelvermietung – Moving-In stuft die Schäden als normale Abnutzung durch regulären Gebrauch ein.
14.3 Der Mieter haftet für jede Nutzung des Inventars durch Dritte. Er haftet für Schäden am Inventar, die von Dritten verursacht wurden, genauso, als hätte er den Schaden selbst verursacht.
14.4 Moving-In übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden des Mieters, des Eigentümers des Objekts oder Dritter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, Verluste beim Verkauf oder der Vermietung des Objekts, Wertminderung des Objekts, entgangenen Gewinn und entgangene Einsparungen.
14.5 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen haftet Moving-In für Produkte und Dienstleistungen, die sie von Dritten bezieht, nur insoweit, als diese Dritten gegenüber Moving-In haftbar sind und Ersatz leisten können.
14.6 Moving-In beruft sich auf alle gesetzlichen und vertraglichen Einreden, die ihr zur Abwehr ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Mieter zur Verfügung stehen, auch im Namen ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer.
14.7 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist die Haftung von Moving-In pro Ereignis – wobei eine Reihe von Ereignissen als ein Ereignis gilt – auf direkte Schäden und maximal auf die Summe der vom Mieter in den drei Monaten vor dem schadenverursachenden Vorfall an Moving-In geleisteten Zahlungen (exklusive Mehrwertsteuer) begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung von Moving-In auf maximal € 10.000 (zehntausend Euro) begrenzt.
Als direkte Schäden gelten ausschließlich:
a. die angemessenen Kosten, die der Mieter aufwenden muss, um die Leistung von Moving-In gemäß dem Vertrag zu erhalten. Diese Kosten werden jedoch nicht erstattet, wenn der Mieter den Vertrag gekündigt hat;
b. die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf direkte Schäden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
c. die angemessenen Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, soweit der Mieter nachweisen kann, dass diese Kosten zur Begrenzung direkter Schäden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
14.8 Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der leitenden Angestellten von Moving-In zurückzuführen sind.

 

Artikel 15. Höhere Gewalt

15.1 Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag verpflichtet, wenn sie daran durch höhere Gewalt gehindert wird. Höhere Gewalt auf Seiten von Moving-In umfasst unter anderem eine nicht zurechenbare Nichterfüllung der Verpflichtungen durch einen Zulieferer von Moving-In, Unverfügbarkeit oder verzögerte Lieferung von Materialien, Krankheit oder Personalmangel, Verkehrsbehinderungen, Überschwemmungen, Brände, Überhitzung, Staub, terroristische Anschläge und/oder Kriegshandlungen.
15.2 Falls die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch ein eingeschriebenes Schreiben zu kündigen, ohne dass eine der Parteien zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet ist. Bereits im Rahmen des Vertrags erbrachte Leistungen werden anteilig zwischen den Parteien abgerechnet.

 

Artikel 16. Übertragung und Unterauftragsvergabe

16.1 Moving-In ist berechtigt, bei der Erfüllung eines Vertrags Dritte einzusetzen. Der Einsatz Dritter berührt nicht die Haftungsbeschränkungen von Moving-In gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten an Dritte zu übertragen, es sei denn, Moving-In hat zuvor schriftlich zugestimmt. Moving-In ist jederzeit berechtigt, Bedingungen für diese Übertragung festzulegen.

 

Artikel 17. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

17.1 Auf alle zwischen Moving-In und dem Mieter geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.
17.2 Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag zwischen Moving-In und dem Mieter ergeben, werden dem zuständigen Gericht im Bezirk, in dem Moving-In seinen Sitz hat, vorgelegt.
17.3 Die Parteien sind verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags zunächst im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

 

Artikel 18. Allgemeine Bestimmungen

18.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Moving-In berechtigt, den Mieter (nach Wahl von Moving-In mit oder ohne Logo/Markenzeichen) als Referenz auf ihrer Website zu nennen.
18.2 Falls eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. In einem solchen Fall treten die Parteien in Verhandlungen über eine neue Bestimmung ein, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
18.3 Falls und soweit Widersprüche zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Vertrag bestehen, gilt die Regelung im Vertrag.
18.4 Falls und soweit Widersprüche zwischen einem Vertrag und den zugehörigen Anlagen bestehen, gilt die Bestimmung im jeweiligen Vertrag. Falls und soweit Widersprüche zwischen den Anlagen bestehen, gilt die Bestimmung in der Anlage mit der niedrigsten Nummer.

 

 

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